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   VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99   

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VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99 (https://dejure.org/2000,21805)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29.03.2000 - 1 K 979/99 (https://dejure.org/2000,21805)
VG Frankfurt/Oder, Entscheidung vom 29. März 2000 - 1 K 979/99 (https://dejure.org/2000,21805)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Änderung des Familiennamens; Rechtfertigung der Namensänderung durch wichtigen Grund; Namensanpassung von so genannten Scheidungshalbwaisen; Förderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl; Öffentliches Interesse an Namenskontinuität und Kennzeichnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 1438 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 6.94

    Stiefvater-Nachname II - § 3 Abs. 1 NÄG

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99
    Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann gegeben, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen (BVerwG, Urteil vom 07.01.1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21, 23 [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, NJW 1997, S. 207, 208 [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 6.94 -, BVerwGE 100, 148, 149) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

    Mit diesem Gesetz sind die Grundsätze der Namenseinheit, Namenskontinuität und der Kennzeichnung der Abstammung in ihrer Bedeutung zurückgedrängt worden zu Gunsten des Kindeswohls und des Persönlichkeitsschutzes älterer Kinder (vgl. eingehend, BVerwGE 100, 148, 151) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

    Denn das Interesse des einen oder anderen Elternteils an der namensmäßigen Kennzeichnung der Abstammung des Kindes kann im Lichte der Gleichberechtigung der Eltern bei der Namensbestimmung grundsätzlich keinen Vorrang beanspruchen (vgl. BVerwG, BVerwGE 100, 148, 154) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

  • BVerwG, 13.12.1995 - 6 C 13.94

    Namensänderung - Ehescheidung - Widerlegliche Vermutung - Kindeswohl -

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99
    Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann gegeben, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen (BVerwG, Urteil vom 07.01.1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21, 23 [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, NJW 1997, S. 207, 208 [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 6.94 -, BVerwGE 100, 148, 149) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .

    Dazu zählen Fälle, in denen einerseits enge Bindungen oder sonst entsprechend positiv zu bewertende Beziehungen des Kindes zum nicht sorgeberechtigten Elternteil bestehen und sich andererseits dagegen gerichtete Störversuche abzeichnen, für welche die Namensänderung missbraucht zu werden droht (BVerwG, NJW 1997, S. 207, 210) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] .

  • BVerwG, 07.01.1994 - 6 C 34.92

    Stiefvater-Nachname I - § 3 Abs. 1 NÄG, 'erforderlich' - 'förderlich'

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99
    Ein wichtiger Grund im Sinne dieser Vorschrift ist nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann gegeben, wenn die Namensänderung im Hinblick auf das Wohl des Kindes "erforderlich" ist, sondern schon dann, wenn sie dem Kindeswohl "förderlich" ist und andere zu berücksichtigende Interessen nicht überwiegen (BVerwG, Urteil vom 07.01.1994 - 6 C 34.92 -, BVerwGE 95, 21, 23 [BVerwG 07.01.1994 - 6 C 34/92] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 13.94 -, NJW 1997, S. 207, 208 [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 13/94] ; Urteil vom 13.12.1995 - 6 C 6.94 -, BVerwGE 100, 148, 149) [BVerwG 13.12.1995 - 6 C 6/94] .
  • BVerfG, 05.03.1991 - 1 BvL 83/86

    Ehenamen

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99
    Diese Rechtsprechung erging bereits unter der Geltung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Gesetzes zur Neuordnung des Familiennamenrechts (Familiennamenrechtsgesetz) vom 16.12.1993 ( BGl . I, 2054) - BGB a. F. -, welches den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen hat, dass der Gesetzgeber durch Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes zwar nicht verpflichtet ist, die Namenseinheit der Familie zu wahren, aber jedenfalls dem Grundsatz der Gleichberechtigung von Männern und Frauen, insbesondere auch bei Regelung des Kindesnamens für die Fälle der Nichteinigung auf einen gemeinsamen Ehenamen, Rechnung tragen muss (BVerfG, Beschluss vom 05.03.1991 - 1 BvL 83/86, 24/88, NJW 1991, S. 1602 ff.).
  • BVerwG, 10.03.1983 - 7 C 58.82

    Namensänderung

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99
    Hierin liegt jedoch keine grundlegende - und daher auch in den hier in Rede stehenden Fällen zu berücksichtigende - Abkehr von den mit dem Familiennamenrechtsgesetz eingeführten Wertungen, die etwa eine Rückkehr zu der aufgegebenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen würde, wonach ein wichtiger Grund für eine Namensänderung im Sinne von § 3 NamÄndG nur bei Erforderlichkeit der Namensänderung für das Kindeswohl vorlag (Urteil vom 10.03.1983 - BVerwG 7 C 58.82 -, BVerwGE 67, 52 ff).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.04.1999 - 10 A 5687/98

    Änderung des Nachnamens; Stiefkinder; Anwendbares Recht; Verhältnis der

    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99
    Diese Vorschrift ist auch unter der Geltung des am 01.07.1998 in Kraft getretenen Gesetzes zur Reform des Kindschaftsrechts (Kindschaftsreformgesetz) vom 16.12.1997 (BGBl. I, 2942) für die Fälle der Namensänderung von Kindern, die eine Namenseinheit mit ihrem nach der Scheidung der Ehe allein sorgeberechtigten Elternteil anstreben, der den vor der Ehe geführten Namen wieder angenommen hat (so genannte Scheidungshalbwaisen), weiterhin anwendbar (offen gelassen: OVG NW, Urteil vom 23.04.1999 - 10 A 5687/98 - NVWBl. 2000, S. 97).
  • VG Ansbach, 15.09.1999 - AN 15 K 98.01841
    Auszug aus VG Frankfurt/Oder, 29.03.2000 - 1 K 979/99
    Der gegenteiligen Auffassung des Verwaltungsgerichts Ansbach (Urteil vom 15.09.1999 - AN 15 K 98.01841 -, NJW 2000, S. 452) vermag sich die Kammer nicht anzuschließen.
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